Die erste Entscheidung, die für viele interessant sein wird, stammt vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm, 19. Zivilsenat, vom 23.02.2010, Az: 19 U 133/09. In dieser äußerst kontroversen Entscheidung, hat das OLG als Berufungsinstanz Stellung dazu genommen, wie die Lieferung und Übereignung von Frischsperma zum Zwecke der Besamung einer Stute durch einen vom Stutenhalter beauftragten Tierarzt in den Stallgebäuden des Hengsthalters rechtlich einzuordnen ist und ob die Stutenhalterin Schadenersatz wegen der Samenverwechslung erhält. Dabei hat das Gericht entschieden, den Frischsamenkauf als Gattungskauf einzuordnen und, hat ein Stutenhalter die Fohlen allein zu Vermarktungszwecken gezogen, kein ersatzfähiger konkreter Vermögensschaden trotz Samenverwechselung vorliegt. Da die Entscheidung aus zwei Teilen besteht, soll auch im Folgenden diese Teilung beibehalten werden.
1.
Die Einordnung des Kaufvertrages als Gattungskauf ist nicht nachvollziehbar und birgt unglaubliche Risiken für Züchter.
Ein Gattungskauf ist eine Art des Kaufvertrags, bei welchem die Ware nur der Gattung nach und nur nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt wird. Den Gegensatz bildet derjenige Kaufvertrag, bei welchem es sich um eine individuell bestimmte Ware handelt, zum Beispiel um ein bestimmtes Pferd. Das Wahlrecht, das heißt die Auswahl innerhalb der Gattung, steht dann im Zweifel, sofern nichts Anderweitiges ausgemacht wurde, dem Verkäufer zu. Die Quantität der Ware und ihre Qualität müssen bei dem Gattungskauf insoweit bestimmt sein, dass die Ware hinlänglich bezeichnet ist, um nicht gänzlich dem Belieben und der Willkür eines Kontrahenten überlassen zu sein.
Diese Einordnung als Gattungskauf ist extrem irritierend, da das Gericht keinerlei Begründung hierfür liefert. Es stellt lediglich lapidar fest, dass das verwendete Sperma des Hengstes „X“ ein aliud zu dem Sperma des gewünschten Hengstes „S“ darstellt. Wie das Gericht zu dieser Erkenntnis gelangt, wird wohl ein Rätsel bleiben. Nach verständiger Betrachtungsweise hätte man davon ausgehen können, dass das Gericht den Kauf als Stückkauf ansieht. Dabei wird nicht einfach nur Sperma irgendeines Hengstes geschuldet, sondern ganz spezifisch das, von dem im Kaufvertrag bezeichneten Hengst.
Diese Entscheidung stellt ein immenses Risiko für alle Züchter dar, da sie beim Ankauf von Sperma in die Gefahr kommen, Sperma von „mittlerer Art und Güte“ zu erhalten. Künftig müssen Kaufverträge über Frischsperma demnach so genau verfasst werden, dass von vornherein - und auch für jedes Gericht klar erkennbar - ist, dass das Sperma eindeutig identifizierbar ist und das auch nur dieses zur Leistungserfüllung geeignet ist.
2.
Doch auch dem zweiten Teil der Entscheidung fehlt es nicht an Explosivität. Die Klägerin und Stutenbesitzerin hatte dargelegt, durch die Falschbesamung einen Vermögensschaden erlitten zu haben, den sie ausgeglichen haben wollte. Das Vorliegen eines Schadens könne nicht mit der Begründung weggewischt werden, sie habe durch den Irrtum der Beklagten Sperma eines höherwertigen Pferdes erhalten. Es sei wesentlicher Bestandteil der züchterischen Entscheidung darüber zu bestimmen, welcher Hengst sich mit der eigenen Stute zur Erreichung der bei den Nachkommen gewünschten Eigenschaften paaren soll.
Den Schadensausgleich könne sie in der Weise vornehmen, dass sie die Aufzuchtkosten und den ihr entgangenen Verkaufserlös in voller Höhe geltend mache und sie der Beklagten im Gegenzug die aus der Falschbesamung hervorgegangenen Pferde zur Verfügung stelle.
Das Gericht sieht jedoch keinen Schaden gegeben. Da die Klägerin keine Zuchtlinie starten wollte, sondern die Fohlen zu Vermarktungszwecken gezogen hat, seien erhöhte Ansprüche an den Schadensbegriff zu richten. So führt das Gericht unter Bezugnahme der Darlegungen der Klägerin aus, dass die Annahme eines Schadens zunächst nicht durch die Behauptung der Klägerin begründet werden kann, die Beklagte habe durch die Falschbesamung ihre - der Klägerin - zukommende züchterische Entscheidungsfreiheit und den damit verbundenen Gestaltungsspielraum missachtet. Da es der Klägerin nur auf die Vermarktung angekommen sei, sind die Pferde letztlich als reines Wirtschaftsgut anzusehen. Demnach kann die nunmehr festgestellte Abstammung von „X" einen Vermögensschaden nur dann begründen, wenn demgegenüber Abkömmlinge von „S" zu einem höheren Preis gehandelt worden wären. Dies sei durch die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen worden.
Zusammengefasst stellt das Gericht fest, dass, da es der Klägerin entscheidend auf die Vermarktungseignung der gezogenen Fohlen angekommen ist, auch nicht festgestellt werden kann, dass die Lieferung von Sperma des Hengstes „X" an Stelle von Sperma des Hengstes „S" aus anderen Gründen für die Klägerin unbrauchbar gewesen ist. Daher versagte das OLG der Klägerin den Schadensersatz.
Abschließend bleibt zu sagen, dass nach dieser Entscheidung noch größere Sorgfalt beim Kauf von Sperma zu walten hat, damit nicht mit dem falschen Sperma alles perdu ist.
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