Gesamtschuldnerische Haftung bei Blockade der Fahrbahn durch Pferde verschiedener Tierhalter

Das Oberlandegericht des Saarlandes hat in einem Urteil vom 17. Januar 2006 – 4 U 615/04 – eine grundlegende Entscheidung getroffen. Danach haften die betreffenden Tierhalter gegenüber einem Unfallgeschädigten als Gesamtschuldner, wenn mehrere Pferde, die verschiedenen Tierhalter gehören, eine Fahrbahn blockieren und ein herannahendes Fahrzeug mit nur einem der Pferde kollidiert.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Motorradfahrer früh morgens auf einer Straße mit einem Pferd kollidierte und tödliche Verletzungen erlitt, da 7 Pferde von der Koppel ausgebrochen waren und sich auf der Straße befanden.

Das saarländische Oberlandesgericht urteilte, dass der Tierhalter gemäß § 833 BGB haftet. Für den Halterbegriff komme es nicht darauf an, wessen unmittelbaren Einwirkungen das Tier zum Zeitpunkt des Schadenfalls unterlag. Entscheidend sei vielmehr, wem das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht, wer für die Kosten des Tiers aufkomme und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trage.
Für das Gericht war es unerheblich, mit wessen Pferd der verunglückte Motorradfahrer kollidierte, denn dieser sei mit einem Pferd zusammengestoßen, das Pferd der Eigentümerin habe sich an der Unfallstelle auf der Fahrbahn des Motorrades befunden und darüber hinaus sei dieses Pferd in einer Entfernung von 500 Metern an der Unfallstelle mit erheblichen Verletzungen verendet auf dieser Fahrbahn gefunden worden. Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden, da es auf eine Haftung nach § 833 BGB nicht darauf ankomme, ob das Unfallopfer mit ihrem Pferd tatsächlich kollidiert ist. Es sei nicht erforderlich, dass das Tier den Schaden unmittelbar herbeigeführt habe. Es gelten die allgemeinen Regeln, sodass eine mittelbare Mitverursachung zur Haftungsbegründung ausreicht. So hat nach dem saarländischen Oberlandesgericht ein Tier den Tod eines Motorradfahrers adäquat kausal verursacht, wenn es eine Straße blockiert und der Motorradfahrer deshalb zu einer Vollbremsung genötigt wird, stürzt und von einem Lkw überrollt wird, wobei sich das saarländische Oberlandesgericht hier auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Januar 1957 beruft. Die Tatsache, dass die Pferde ausgebrochen waren und ein Hindernis auf der Fahrbahn bildeten, habe nämlich die erste Ursache gesetzt. Aus rechtlicher Sicht sei es daher belanglos, ob und mit welchem der Pferde das Motorrad denn tatsächlich kollidiert ist. Die sich auf der Fahrbahn befindlichen Pferde bildeten ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausging und es allein vom Zufall abhängig war, ob und mit welchem der Pferde das Motorrad schließlich kollidierte oder keine Kollision stattfand.

Hierbei habe sich auch eine dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht. Deren Realisierung liegt dann vor, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf soll dies nicht nur dann der Fall sein, wenn das Tier ausschlägt, beißt oder jemanden anspringt, sondern auch dann, wenn ein Tier ausbricht und ein Verkehrshindernis bildet. Unerheblich sei, ob das Pferd unmittelbar vor dem Verkehrsteilnehmer auf die Straße läuft oder ob es bereits vorher auf der Straße war. Die Realisierung der Tiergefahr liege gerade darin begründet, dass das Tier ausgerissen ist und sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn begeben hat.

Auch wurde ein anzusetzendes Mitverschulden des verunglückten Motorradfahrers ausgeschlossen. Selbst wenn der Motorradfahrer von anderen Verkehrsteilnehmern beispielsweise durch Lichtzeichen oder Ähnliches gewarnt worden wäre, hätte er nicht damit rechnen müssen, dass sich Pferde auf seiner Fahrbahn befinden. Es handele sich für den verstorbenen Motorradfahrer um ein unabwendbares Ereignis.

Diese weitreichende haftungsrechtliche Entscheidung bedeutet im Ergebnis, dass gleich wie viele Pferde von unterschiedlichen Eigentümern von der Koppel ausreißen und dadurch einen Verkehrsunfall verursachen, grundsätzlich alle Pferdeeigentümer gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden haften, unabhängig davon, ob das jeweilige Pferd tatsächlich den Schaden verursacht hat.

Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass 2 Halter der an diesem Unfall beteiligten Pferde von einem Amtsgericht rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurden.


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