Die zweite Gerichtsentscheidung ist Topaktuell und begründet ein noch nicht absehbares Haftungsrisiko für Vereine, die sich der Reittherapie von behinderten Mitmenschen verschrieben haben.
Es handelt sich um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), 6. Zivilsenat, vom 21.12.2010, Az: VI ZR 312/09. Die Entscheidung ist so aktuell, dass leider bis Redaktionsschluss die schriftliche Ausfertigung des Urteils noch nicht vorlag.
Der BGH hat entschieden, dass einem Idealverein, der sich der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit über das "Nutztierprivileg" im Sinne des § 833 Satz 2 BGB bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt ist.
Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich bei einem Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter des Pferdes ist ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten. Der weitere Beklagte erteilte der Klägerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G. in der Halle eine Reitstunde. G. ritt auf dem Pferd "Princess", dessen Halter ebenfalls der Verein ist, voraus. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist unklar. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm, als Vorinstanz, wurde der Sturz jedenfalls dadurch verursacht, dass "Ronny" aus dem Galopp heraus durch ein vorausgegangenes Verhalten von "Princess" abrupt stehen blieb.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Recht gegeben. Es hat die Revision für den beklagten Verein zugelassen, weil die Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB für einen Idealverein, der seine Pferde – ohne Gewinnerzielungsabsicht – zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.
Die Revision vor dem BGH hatte jedoch keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räume nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dies sei bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall.
Der Klägerin war auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Denn sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung trug.
Die Verwehrung des Nutztierprivilegs stellt eine immense Gefährdung der Vereine dar. Gerade in Reitvereinen, die sich auf die Reittherapie verlegt haben, trägt das Pferd hauptsächlich zu seinem eigenen Unterhalt bei. Da keinerlei Gewinnerzielungsabsicht besteht, kommen die Einnahmen in voller Höhe den Pferden sowie der Erhaltung des Vereins zu Gute.
Durch die vorliegende höchstrichterliche Entscheidung kommt auf diese Vereine ein unkalkulierbares Risiko von Haftungsfällen zu.
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