Das Landgericht Flensburg hat in einer sehr aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11. März 2011, Az: 4 O 41/10) einen Tierarzt, der bei einer Ankaufsuntersuchung eine Erkrankung des Pferdes übersehen hat, aus der Haftung entlassen.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer fehlerhaft durchgeführten tierärztlichen Ankaufsuntersuchung. Dabei äußerte sich das Gericht in der Entscheidung nicht darüber, ob die Untersuchung wirklich mangelhaft war. Die Klägerin beabsichtigte im November 2008 eine Stute zu kaufen. Sie beauftragte den Beklagten, einen Tierarzt, mit einer klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Pferdes, die der Beklagte am 21.11.2008 durchführte. Über das Ergebnis erstellte der Beklagte ein schriftliches Protokoll. Darin erklärte er, daß die Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen erbracht habe. Daraufhin kaufte die Klägerin das Pferd.
Im Sommer 2009 lahmte das Pferd und wurde von einem anderen Tierarzt behandelt. Dieser gab an, auf den vom Beklagten im November 2008 aufgenommen Röntgenbildern sei im hinteren linken Sprunggelenk ein OCD-Chip erkennbar, außerdem degenerative Veränderungen im Hufrollenbereich. Der Beklagte selbst führte daraufhin am 05.08.2009 eine Kontrolluntersuchung durch, bei der kein OCD-Chipbefund festgestellt werden konnte.
Das Gericht wies die Schadensersatzklage jedoch zurück. Dabei führte es aus, daß der Klägerin noch nicht allein dadurch ein Schaden entstanden ist, daß sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses des Beklagten die Stute gekauft hat.
Das Gericht betrachtete das Gesamtvermögen der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufes. Wird ein Kaufvertrag über ein mangelbehaftetes Pferd geschlossen, so kann ein Schaden nicht damit begründet werden, daß das Pferd in seinem mangelhaften Zustand weniger wert sei als der Kaufpreis. Vielmehr muß in den Vermögensvergleich zusätzlich einbezogen werden, daß der Käufer gleichzeitig Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer wegen des Mangels erwirbt. Ist der Mangel behebbar, kann er vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Er kann das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beispielsweise dadurch herstellen, daß er den Kaufpreis mindert, oder dadurch, daß er die Wertdifferenz als Schadensersatz geltend macht. Ebenso kann er durch einen Rücktritt vom Vertrag dessen Rückabwicklung und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durchsetzen.
Daraus folgt, unter Verweis des Gerichts auf eine Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 25.06.2010, Az: 2 O 16/10, daß einen Tierarzt, der bei einer Ankaufuntersuchung eine Erkrankung des Pferdes übersehen hat, gegenüber dem Pferdekäufer als seinem Auftraggeber nur eine sekundäre Haftung trifft. Der Pferdekäufer muß zunächst den Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen. Nur wenn er seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht durchsetzen kann, haftet ihm in zweiter Stufe der Tierarzt.
Die Klägerin hätte sich daher in erster Linie gegen die Verkäuferin wenden müssen. Nur wenn diese endgültig nicht in Haftung genommen werden kann, hätte die Klägerin erfolgreich gegen den Tierarzt auf Schadenersatz klagen können.
Dies war in dem vorliegenden Fall leider nicht mehr möglich, da die Ansprüche gegen die Verkäuferin gerade verjährt waren.
Abschließend läßt sich somit sagen, daß es von entscheidender Wichtigkeit ist, sich bei einem Mangel des gekauften Pferdes zuerst gegen den Verkäufer zu wenden. Es kann jedoch günstig sein, gleichsam durch eine Streitverkündung auch gegen den Tierarzt vorzugehen. Eine alleinige Klage gleich zu Beginn gegen den Tierarzt ist nach diesem Urteil nicht erfolgreich und kann im schlimmsten Fall, wie es hier geschehen ist, zum völligen Ausfall der Schadenersatzpflicht sowohl der Verkäuferin als auch des Tierarztes führen.
Text mit freundlicher Genehmigung von:
Rechtsanwaltskanzlei G. Renken-Röhrs
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