Pferdeauktion – Versteigerer ist ausschlaggebend

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte erst neulich über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin ersteigerte auf einer vom Pferdezuchtverband veranstalteten Auktion im Januar 2005 eine Stute. Bereits kurze Zeit später wies die Stute die Verhaltensauffälligkeit des „Freikoppens“ auf, auf die der Markt mit einer Minderung des Zucht- und Wiederverkaufswerts reagiert. Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Vertrag und begehrte die Rückerstattung des Kaufpreises von ca. 160.000 Euro gegen Rückgabe der Stute.

In erster Instanz wurde die Klage von dem Landgericht Köln (Az.: 4 O 40/06) abgewiesen. Nach seiner Auffassung reicht ein öffentlich bestellter Versteigerer nicht dafür aus, dass die Auktion des Pferdezuchtverbandes als eine öffentliche Versteigerung im Rechtsinne angesehen werden kann. Vielmehr müsste der öffentlich bestellte Versteigerer die Auktion nicht nur selbst leiten, sondern auch selbst veranstalten. Hier war es nicht der Fall, sodass es auch nicht zum Ausschluss der Verbrauchsgüterkaufrechte durch § 474 BGB („Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher teilnehmen kann.) gekommen ist. Im Wege der Beweisführung ist es der Beklagten gelungen darzulegen, dass die Stute bei Gefahrübergang die bemängelte Verhaltensauffälligkeit nicht aufgewiesen hat.

Das Oberlandesgericht Köln (Az.: 3 U 66/07) als zweite Instanz, hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und folgendes dazu ausgeführt: Ein öffentlich bestellter Versteigerer bei einer Auktion des Pferdezuchtverbandes genüge den Anforderungen einer öffentlichen Versteigerung im Rechtssinne. Demzufolge wird das Verbrauchsgüterkaufrecht durch § 474 BGB ausgeschlossen und die Klägerin muss den Beweis erbringen, dass die erstandene Stute bereits bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war. Dies ist der Klägerin nach Ansicht des OLG Köln nicht gelungen.

Die dagegen gerichtete Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte jedoch Erfolg. Denn der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Auffassung vertreten, dass ein öffentlich bestellter Versteigerer bei einer Auktion des Pferdezuchtverbands ausreiche, um diese Auktion als eine öffentliche Versteigerung anzusehen. Er müsse also nicht zusätzlich als Veranstalter derselbigen auftreten. Daraus ergibt sich der Ausschluss der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, sodass die Klägerin das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang beweisen muss. Nach Ansicht der Richter des Bundesgerichtshofs hat die Klägerin hinreichende Anknüpfungstatsachen diesbezüglich vorgetragen, sodass sie die Sache zur weiteren Feststellung zurück an das Oberlandesgericht verwiesen haben.

Resümee:
Wieder einmal zeigt es sich, dass Gerichte aufgrund unterschiedlicher Auslegungsansätze zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Im oben geschilderten Fall war die Funktion eines öffentlich bestellten Versteigerers bei einer Auktion des Pferdezuchtverbandes umstritten. Klarheit hat der BGH in seinem Urteil vom 24.02.2010 geschaffen. Demzufolge reicht es für eine private Auktion aus, einen öffentlich bestellten Versteigerer zu beauftragen, um als öffentliche Versteigerung im Rechtssinne angesehen zu werden. Der öffentlich bestellte Versteigerer muss nicht selbst Veranstalter einer Auktion sein.

Ein Ergebnis, das positiv für die Veranstalter solcher Pferdeauktionen ausfällt. Denn sobald das Verbrauchsgüterkaufrecht gemäß § 474 BGB ausgeschlossen ist, können im Rahmen des Kaufvertrages kürzere Verjährungsfristen, als gesetzlich vorgesehen, vereinbart werden. Ferner kann jegliche Gewährleistung für Mängel bis auf Schadensersatz bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung vertraglich ausgeschlossen werden. Schließlich entfällt für den Veranstalter einer Auktion die Beweislast und stattdessen muss der Käufer den Beweis führen, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Ein Ausschluss im Sinne des § 474 BGB des Verbrauchsgüterkaufrechts kann nur bei öffentlichen Versteigerungen von gebrauchten Sachen / Tieren erfolgen. Die Frage ab wann ein Tier als gebraucht anzusehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.11.2006 die Eigenschaft „neu“ bei einem sechsmonatigen Fohlen, dass weder als Reitpferd noch zur Zucht verwendet wurde, bejaht. Zudem hat er ausgeführt, dass ein Pferd immer dann als „neu“ zu bewerten ist, wenn es zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht der bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt und auch nicht darauf vorbereitet wurde. Etwaige Parteivereinbarungen hinsichtlich der Einordnung als „neu“ oder „alt“ sind zumindest im Verbrauchsgüterkauf unwirksam, denn die Eigenschaft ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. So können Fohlen auf Auktionen grundsätzlich nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters als „gebraucht“ angeboten werden.

In diesem Zusammenhang sei dem Käufer zu raten, dass er sich im Vorfeld über den Versteigerer der Auktion informiert, um zukünftige Missverständnisse zu vermeiden.


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